Pressemitteilung
Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen
Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem
Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem
Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die
Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Im ersten Fall begehrt der Kläger Einsicht in Unterlagen des
Bundesjustizministeriums zur Frage der Reformbedürftigkeit des
Kindschaftsrechts. Anlass für die Untersuchungen und Überlegungen war
ein Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts, der sich mittlerweile
durch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt
hat. Im Streit waren zuletzt noch interne Vorlagen für die Ministerin.
Im zweiten Fall verlangt der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des
Bundesjustizministeriums, die dieses in zwei mittlerweile
abgeschlossenen Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages abgegeben hat. Diese Petitionen betrafen über den
Einzelfall hinausgehende Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der so
genannten Boden- und Industriereform in der damaligen SBZ. Die Kläger
berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich
jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu
amtlichen Informationen gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden
Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der
beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Das Bundesjustizministerium
gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden. Eine Unterscheidung
zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums
sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht
gerechtfertigt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ministerium mit
der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine
verfassungsrechtliche Verpflichtung erfülle. Auch die im Gesetz
geregelten Versagungsgründe stünden dem Anspruch der Kläger nicht
entgegen. Insbesondere könne sich das Ministerium hier nicht auf den
Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.
BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011
Vorinstanzen:
BVerwG 7 C 3.11
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 6.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 -
VG Berlin, 2 A 109.08 - Urteil vom 17. Dezember 2009 -
BVerwG 7 C 4.11
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 13.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 -
VG Berlin, 2 K 98.09 - Urteil vom 22. April 2010 -
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/
=================================================================================================================================
Siehe auch Diskussion/Kommentare
http://www.hese-project.org/Forum/allg/index.php?id=3191