Quelle: Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 149/2011
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Zulässigkeit
des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen.
Die Klägerin ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die
Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer
Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über
Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.
Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen
eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes
Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den
beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in
der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System
einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen
Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem
gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der
unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Einbau der
funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die
Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der
Heizkostenverordnung (HeizkostenVO)*. Diese Norm erfasst entgegen der
Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit
Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener
Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den
Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB** ein Anspruch auf Duldung des
Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht
insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es
sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert
der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten
werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und
Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen
Ablesesystemen vermieden werden kann.
* § 4 HeizkostenVO: Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. …
**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von
Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter
zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie
oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen
ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen
Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende
Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist
nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen
Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. …
Urteil vom 29. September 2011 – VIII ZR 326/10
AG Heidelberg, Urteil vom 12. März 2010 - Az. 26 C 439/09;
LG Heidelberg, Urteil vom 19. November 2010- Az. 5 S 34/10
Karlsruhe, den 28. September 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
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Siehe auch Diskussion/Kommentare
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